Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Kommunalpolitische Vereinigung GRÜNE Niedersachsen (KPVGrüN).
Der Verein hat seinen Sitz in Hannover. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen und führt den Namenszusatz "e.V."


§ 2 Vereinszweck und Aufgaben
Der Verein dient der Förderung ökologischer, sozialer und nachhaltiger kommunalpolitischer Arbeit in Niedersachsen.
Seine Aufgaben sind insbesondere:
1. die Organisation der Weiterbildung, insbesondere durch Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren
2. Beratung der Mandatsträger*innen und Vernetzung der kommunalpolitischen Aktivitäten der Kommunalvertretungen sowie Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs
3. die Erarbeitung von Empfehlungen und Arbeitshilfen für die praktische Politik im kommunalen Bereich.
4. die Organisation des Erfahrungsaustausches und der Zusammenarbeit mit Politiker*innen und Fraktionen aller Politikebenen.
5. Aufnahme und Pflege des Kontaktes mit kommunalen Spitzenverbänden und anderen für die Kommunalpolitik wichtigen Institutionen
6. Erstellung von Informationsmaterial zu speziellen Sachgebieten.
Durch Beschluss seiner Organe nach Maßgabe der Satzung können dem Verein weitere Aufgaben zugewiesen werden.


§ 3 Vereinsmittel
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder erhalten bei Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) Fraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie ihnen nahe stehende Vereinigungen in den Kommunalvertretungen
b) einzelne grüne Mandatsträger*innen in den Kommunalvertretungen, sofern keine Mitgliedschaft gemäß Punkt a) besteht und von den GRÜNEN benannte sachkundige Bürger*innen
c) Abgeordnete des Landtags, des Bundestages, des Europaparlamentes und Minister*innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie kommunalpolitisch interessierte Bürger*innen können Fördermitglieder werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Wegfall einer persönlichen Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder durch Ausschluss. Der Ausschluss kann nur vom Vorstand auf Grund satzungswidrigem oder sonst vereinsschädigendem Verhalten ausgesprochen werden; als solches gilt auch die Nichtzahlung des Beitrages, trotz Mahnung mit Fristsetzung.

 

§ 5 Organe
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand


§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.
(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt oder der Vorstand dies beschließt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. die Anträge der Mitglieder und des Vorstands,
2. die Satzung und Satzungsänderungen mit einer 2/3-Mehrheit
3. Grundsätze, die der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen
4. die Wahl des Vorstands
5. die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
6. die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands
7. Höhe der Mitgliedsbeiträge
(4) Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder per E-Mail, im Bedarfsfall per Post, durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen eingeladen.
Anträge sind mit einer Frist von zwei Wochen bei der Geschäftsstelle einzureichen. Nach Fristablauf eingereichte Anträge sind Dringlichkeitsanträge. Über deren Befassung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Ladungsfrist auf zwei Wochen verkürzen.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiter*in und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(6) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
a) Für Fraktionen, die Mitglied sind, hat jedes anwesende Fraktionsmitglied einer Fraktion eine Stimme. Gehört eine Person mehreren Mitgliedsfraktionen an, kann das Stimmrecht nur einmal ausgeübt werden.
b) jedes Einzelmitglied hat eine Stimme.
c) Fördermitglieder sind beratende Mitglieder ohne Stimmrecht.


§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und einer/einem Schatzmeister*in (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei Beisitzer*innen hinzuwählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Ihm sollen mindestens 50 Prozent Frauen angehören.
(2) Der Vorstand leitet den Verein und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und beruft sie ein.
(4) Der Vorstand beschließt insbesondere über:
1. die Arbeit des Vereins nach § 2 (Vereinszweck) der Satzung, soweit die Entscheidungen nicht nach § 5 der Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
2. den Haushalts- und Stellenplans für den laufenden Geschäftsbetrieb
3. die Verwaltung des Vereinsvermögens
4. die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter*innen
5. die Aufnahme von Mitgliedern
(5) Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 8 Beiträge
Der Verein erhebt Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

§ 9 Auflösung
(1) Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3-Mehrheit einer zu diesem Zweck fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Leben und Umwelt Niedersachsen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 10 Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 beträgt die Amtszeit des auf der Gründungsversammlung gewählten Vorstandes ein Jahr.